Kann ein Hotelier ein gebuchtes und schriftlich bestätigtes Zimmer ein paar Tage vor Bezug einfach annullieren, ohne dafür haftbar zu sein, d.h. entweder Ersatzangebot oder Umtriebsentschädigung? Es handelt sich doch um einen schriftlichen Vertrag, der eingehalten werden muss.
ANTWORT: «Wenn es sich um ein gebuchtes und schriftlich bestätigtes Zimmer handelt, muss der Hotelier für gleichwertigen Ersatz sorgen», sagt Manuel Bucher, Rechtsanwalt und Notar der Firma «Gabriel & Bucher Anwälte und Notare». Wenn der Preis beim Ersatzhotel höher liege, müsse das ursprüngliche Hotel dem Kunden den Aufpreis bezahlen. Man dürfe als Hotelier aber nicht meinen, man könne den Kunden als Ersatz einfach in eine Jugendherberge umbuchen: «Es muss sich um einen mindestens gleichwertigen Ersatz handeln. », so Bucher weiter. Falls sowohl vom Kunden als auch vom Hotel kein Ersatz gefunden werde, müsse der Hotelpreis dem Kunden zurückerstattet werden, jedoch nicht mehr. Denn dem Kunden sei nur ein ideeller Schaden entstanden, welcher nicht ersetzt werden müsse.
In der aktuellen Lage mit Corona ist es so, dass neue Fragen aufgetaucht sind. Was, wenn beispielsweise das Hotel aufgrund verschärfter Massnahmen schliessen muss? Hier kommt ganz oft Art. 119 Abs. 1 und 2 OR zur Anwendung. Diese besagen, dass «durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, die Forderung als erloschen gilt.» Es muss vom Hotel also nur der Preis zurückerstattet werden. Vielfach ist es aber so, dass in der Zwischenzeit von den meisten Betrieben spezielle Regelungen in Bezug auf Corona im Vertrag festgehalten werden und bei neuen Fällen meist ein Kompromiss gesucht wird. Man muss also in einzelnen Fällen auch auf die Kulanz des Vertragspartners hoffen.